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Statuten

Statuten

Art. 1      Name und Sitz

Unter dem Namen „Freunde des BESJ“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist überkonfessionell und politisch neutral. Der Sitz des Vereins ist in Sitterdorf.

Art. 2      Zweck

Der Verein bezweckt die Unterstützung der ausserschulischen Jugendarbeit, insbesondere diejenige des BESJ (Bund Evangelischer Schweizer Jungscharen).

Als Unterstützung werden vor allem folgende Punkte verstanden:

-          finanzielles Mittragen (Spenden, Darlehen)

-          ideelles Mittragen

-          Material bereitstellen

-          Aktive Mithilfe/Unterstützung

Art. 3      Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer die Jugendarbeit des BESJ im Sinne des Vereins unterstützen möchte.

Art. 4      Beitritt zum Verein

Die Aufnahmebegehren sind beim Präsidenten einzureichen. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 5      Ausschluss aus dem Verein

Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zwecke und den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch steht, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Art. 6      Organe des Vereins

-          Generalversammlung (GV)

-          Vorstand

-          Rechnungsrevisoren

Art. 7      Die Generalversammlung

Der Verein hält jährlich, wenn möglich nicht später als im Monat April, eine ordentliche Generalversammlung ab.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden, sofern die Vereinsgeschäfte dies erfordern, durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangt.

Die Einberufung zu den Generalversammlungen hat mindestens einen Monat vor ihrer Abhaltung zu erfolgen, wobei das Verzeichnis aller zu behandelnden Geschäfte den Mitgliedern bekannt zu geben ist. Über Gegenstände, die nicht auf diese Weise den Mitgliedern bekannt gegeben wurden, kann an einer Generalversammlung nur beraten, aber nicht Beschluss gefasst werden.

Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der ordentlichen Generalversammlung eingereicht werden. Der Vorstand hat die eingereichten Vorschläge den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zu unterbreiten.

Aufgaben der Generalversammlung

-          Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes

-          Abnahme der Vereinsrechnung und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsrevisoren

-          Entlastung des Vorstandes

-          Festsetzung des Jahresbeitrages

-          Wahl des Präsidenten und des Vorstandes gem. Art. 8

-          Wahl der Rechnungsrevisoren und der Ersatzrevisoren

-          Vornahme der Statutenänderungen

-          Erledigung der vom Vorstand an die Generalversammlung überwiesenen Geschäfte

-          Auflösung des Vereins

Art. 8      Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und höchstens vier weiteren Mitgliedern.

Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Eine Amtsdauer geht über die Zeit von drei Jahren.

Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind nach Ablauf einer Amtsdauer wieder wählbar.

Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er behandelt alle Aufgaben des Vereins und besorgt den Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident, der Aktuar und der Kassier kollektiv zu zweien.

Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben:

-          die Handhabung der Statuten und Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung

-          die Einberufung der Generalversammlung

-          die jährliche Berichterstattung über die Vereinstätigkeit, die Rechnungsablage über die Vereinsrechnung

Art. 9      Die Rechnungsrevisoren

Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins wird von zwei Rechnungsrevisoren vorgenommen. Der Vorstand kann für die Rechnungsrevision Buchhaltungssachverständige beiziehen.



Art. 10    Die finanziellen Mittel

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

-          Mitgliederbeiträgen

-          Zuwendungen von Behörden, Vereinen, Firmen und Privaten

-          Überschüsse von allfälligen Dienstleistungen

-          Zinsen des Vereinsvermögens

Art. 11    Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12    Auflösung des Vereins

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so ist das Vereinsvermögen zugunsten des BESJ (Bund Evangelischer Schweizer Jungscharen) zu überweisen.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21. April 1994 einstimmig gutgeheissen.

Sitterdorf, 21. April 1994

Der Präsident:                        Stefan Keller

Die Aktuarin:               Katrin Aeschimann